Fallschutz unter Spielgeräten
Der so genannte Fallschutz unter Spielplatzgeräten wird oft vernachlässigt. Er stellt im Falle eines Sturzes die letzte Möglichkeit dar, Verletzungen zu vermeiden. Nach unseren Erfahrungen wird etwa jede dritte Sturzverletzung auf Spielplätzen durch mangelhaften Fallschutz mit verursacht.
Die DIN EN 1176 schreibt Fallschutzmaßnahmen bei einer Fallhöhe von mehr als 60 cm oder erzwungener Bewegung, zum Beispiel am Ende von Rutschen, vor.
Was ist erlaubt ?
Aufgrund einer nationalen Ausnahmeregelung ist in Deutschland Rasen bis zu einer maximalen freien Fallhöhe von 1,50 Metern zulässig, dieser muss jedoch steinfrei sein. Unter stark genutzten oder dynamischen Geräten ist Rasen in der Regel die falsche Lösung.
Dieser Boden unter einer Schaukel kann auf keinen Fall dämpfen. Der Stein kann zu schweren Verletzungen führen. Foto: Prinzen
Oberboden ist bis zur einer maximalen freien Fallhöhe von 1,00Meter zulässig, ferner er speziell aufbereitet und steinfrei.
Sand, Rollkies, Holzschnitzel oder Rindenmulch können abhängig von ihrer Schichtdicke auf für größere Fallhöhen bis zu 3 Metern verwendet werden. Künstliche Materialien wie Gummi- und Kunststoffböden oder Fallschutzplatten werden entsprechend der DIN EN 1177 vom Hersteller für maximale Fallhöhen frei gegeben. Bei Fallschutzsand sollte darauf geachtet werden, daß dieser nicht identisch mit dem Sand der Sandspielkästen ist. Die dort zum Förmchen backen erforderliche Nullkörnung vermindert die Fallschutzeigenschaften von Sand erheblich bis zur Unbrauchbarkeit.
Fallhöhen über 3 Meter sollten bei Spielplätzen im Allgemeinen nicht gebaut werden. Wirksame Absturzsicherungen wie 1,80 m hohe und nicht überkletterbare Brüstungen sind in solchen Fällen unabdingbar.
Bei lockeren Materialien muss bei der Schichtdicke immer auch der sogenannte Wegspieleffekt berücksichtigt werden. Bei Rindenmulch und Hackschnitzeln ist darüber hinaus die natürliche Verminderung der Schichtstärke durch Verwitterung zu beachten. Das Material muss regelmäßig aufgelockert und von Zeit zu Zeit abgesiebt werden.
Die derzeitigen normativen Regelungen hinsichtlich des Fallschutzes sind aus unserer Sicht veraltet und keineswegs ausreichend. So ist die Verletzungsgefahr für ein Kind heute bei weitem geringer, wenn es von einem modernen PKW angefahren wird als wenn es von einem Klettergerüst fällt.
Insbesondere die nicht vorhandene Prüfungspflicht der Dämpfungswirkung während der Betriebszeit eines Spielplatzes kann bei ältere Anlagen zu einem erheblichen Verletzungsrisiko führen.
Diese Fallschutzplatten können keine Schutzwirkung mehr entfalten Foto: Prinzen
Bei Untersuchungen mussten wir feststellen, dass mancher Oberboden in Trockenperioden ebenso wie ältere Fallschutzplatten durchaus die Dämpfungswerte von Betonplatten erreichen kann. Trotz rechtlicher Zulässigkeit kann hier von einem Schutz für Kinder nicht mehr die Rede sein.
Sand als Fallschutz
Sand ist eine häufig genutzte weil kostengünstige Lösung. Oft wird jedoch der falsche Sand verwendet. Im Gegensatz zum Sandkasten, wo die Nullkörnung erst die Verwendung zum Beispiel in Förmchen ermöglicht darf Fallschutzsand keinesfalls Nullkorn enthalten, da dieses zur Verklebung und damit Verminderung der dämpfenden Wirkung führt. Sand muss regelmäßig aufgelockert werden. Die Schichtdicke darf nicht unter 20 cm besser 30 cm betragen.
Rollkies
Rollkies wird in seiner Fallschutzwirkung oft unterschätzt. Doch ähnlich wie in einem Ballbecken führt eine ausreichend dicke Rollkiesschicht zu erstaunlich niedrigen HIC – Werten, sodass selbst Stürze aus mehr als 6 Metern folgenlos bleiben können. Nachteil von Rollkies ist, dass herausgetragene Steine Mähgeräte beschädigen oder auch einmal in einer benachbarten Fensterscheibe landen können. Darüber hinaus kann auch Rollkies durch eingetragenes Feinmaterial im Laufe der Zeit zusammenbacken und sollte deshalb regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aufgelockert werden.
Holzhackschnitzel und Rindenmulch
Beide Materialien haben den Nachteil der natürlichen Verwitterung. Sie lösen sich im Laufe der Zeit auf und können ohne Pflege bereits nach drei Jahren erhebliche Mängel in ihrer Fallschutzwirkung aufweisen. Hackschnitzel und Rindenmulch müssen im Abstand von zwei Jahren durchgesiebt und die Feinbestandteile entfernt werden. Dann ist mit neuem Material bis zur erforderlichen Höhe aufzufüllen. Neues Material ist grundsätzlich auf spitze und gefährliche Materialteile zu untersuchen da die in Zertifikaten ausgewiesene Qualität in der Wirklichkeit nicht immer erreicht wird.
Besondere Vorsicht ist geboten bei nicht aufgeständerten Holzspielgeräten. Das hochaktive Bodenleben in diesen natürlichen Materialien kann die Fäulnis auch in holzschutzmittelbehandelten Pfosten erheblich beschleunigen.
Diese weniger als 2 cm dicke Schicht aus Holzhackschnitzeln hat keine dämpfende Wirkung mehr. Foto: Prinzen
künstlicher Fallschutz
Künstlicher Fallschutz aus Platten oder in einem Guß erstellten Flächen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Vorteile sind insbesondere Sauberkeit und vermeintlich leichte Pflege.
Künstlicher Fallschutz muss im Labor geprüft werden und erhält von dort ein Zertifikat, in dem die maximal zulässige Fallhöhe festgelegt wird. Die Prüfung wird nach DIN EN 1177 vorgenommen.
Leider sind die Anforderungen künstlicher wie natürlicher Materialien an die Pflege bei den Spielplatzbetreibern nur wenig bekannt, sodass wir im Rahmen von Unfalluntersuchungen auf Fallschutzeinrichtungen mit unzulässig niedriger oder überhaupt nicht mehr vorhandener Dämpfung treffen. Dies ist insbesondere erschreckend, da sich Spielplatzbetreiber wie Eltern und Kinder auf die Fallschutzeigenschaften verlassen und die Verschlechterung gerade bei künstlichem Fallschutz für Laien nur schwer erkennbar ist.
Diese verwölbten Fallschutzplatten unter einem Sitzkarussell stellen eher eine Unfallgefahr als einen Verletzungsschutz dar. Foto: Prinzen
Für Abmessungen und Schichtdicke des Fallschutzes sowie Dämpfungswerte im Neuzustand sehen die DIN EN 1176 und DIN EN 1177 eindeutige Vorgaben vor. Eine regelmäßige Prüfung der Dämpfungswerte während des Betriebs zum Beispiel im Rahmen der Jahreshauptprüfungen ist derzeit aber nicht vorgeschrieben.